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   LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20   

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LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 (https://dejure.org/2020,28863)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 (https://dejure.org/2020,28863)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30. September 2020 - 2 Sa 128/20 (https://dejure.org/2020,28863)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20
    Diese Entscheidung enthalte aber ebenso wenig wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.03.2018 (10 AZR 34/17) Erkenntnisse arbeitswissenschaftlicher oder arbeitsmedizinischer Art. Der erkennende 10. Senat habe als Rechtsquelle auf die eigene Entscheidung vom 09.12.2015 (10 AZR 423/14) verwiesen, eine Prüfung arbeitswissenschaftlicher oder arbeitsmedizinischer Erkenntnisse zur Frage der Belastung mit regelmäßiger oder mit unregelmäßiger Nachtarbeit finde aber in dieser Entscheidung gerade nicht statt.

    Zu Recht habe daher das Arbeitsgericht auch unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 (10 AZR 34/17) sowie die Rechtsprechung zum weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien entschieden, dass in dem streitgegenständlichen Tarifvertrag den Tarifvertragsparteien zustehende Regelungsspielraum überschritten werde.

    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere des Urteils vom 21.03.2018 (10 AZR 34/17) stehe ihm daher der Anspruch auf den Zuschlag in Höhe von 50% zu.

    Diesen steht es nicht zu, eigene Gerechtigkeitsvorstellungen anstelle der Bewertungen der zuständigen Koalitionen zu setzten (vgl. BAG, Urteil vom 02. September 2020 - 5 AZR 168/19, juris, Rdnr. 22; BAG, Urt. vom 27. Mai 2020 - 5 AZR 258/19, juris, Rdnr. 38; BAG, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18, juris, Rdnr. 25, 26; BAG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 AZR 158/18, juris, Rdnr. 34 und BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 43).

    Dies ergibt sich daraus, dass beide Arbeitnehmergruppen ihre Arbeitsleistung innerhalb des in § 6 Ziff. 3 MTV tarifvertraglich als Nachtarbeit definierten Zeitraums von 20.00 Uhr bis 6:00 Uhr erbringen (vgl. auch BAG, Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 46: LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 3 Sa 181/20, juris, Rdnr. 70; Rev. 10 AZR 511/20; LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 51; Rev. 10 AZR 433/20).

    Es besteht Einigkeit darüber, dass Nachtarbeit grundsätzlich für jeden Menschen schädlich ist und negative gesundheitliche Auswirkungen unterschiedlicher Art hat (vgl. BVerfG vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82; 1 BvL 16/83; 1 BvL 10/91; BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19, juris, Rdnr. 27; BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 47; BAG vom 18.10.2017 - 10 AZR 47/17, juris, Rdnr. 39).

    Insgesamt ist anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19, juris, Rdnr. 27; BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 47; BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 AZR 423/14, juris, Rdnr. 17).

    Dies gilt unabhängig davon, dass typabhängig die Anpassung von Nachtarbeit von Mensch zu Mensch unterschiedlich gut erfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 47; BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12, juris, Rdnr. 19 f.; LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 3 Sa 181/20, juris, Rdnr. 71; jeweils m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit besteht nach Auffassung der Kammer jedenfalls kein so wesentlicher Unterschied zwischen den gesundheitlichen Belastungen für Arbeitnehmer, die Nachtschichtarbeit und regelmäßige Nachtarbeit im Sinne des § 6 Ziffer 4 MTV leisten, und Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit verrichten, der einen doppelt so hohen Nachzuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit rechtfertigen würde (vgl. BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 48 zum Zuschlag im Verhältnis 15% zu 50% und LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 71; Rev. 10 AZR 433/20).

    Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21.03.2018 (10 AZR 34/17, Rdnr. 52) ausgeführt hat, dass nicht nur die mit Nachtarbeit einhergehende Gesundheitsgefährdung, sondern auch die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben, Aspekte sind, die alle Nachtarbeitnehmer unabhängig davon betreffen, ob sie die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leisten oder nicht, so ist doch zu berücksichtigen, dass die Belastungen durch Nachtarbeit unterschiedliches Gewicht haben können.

    Ob aus den bereits dargelegten Gründen schon davon ausgegangen werden könnte, dass die Festlegung eines doppelt hohen Nachtzuschlags für die unregelmäßige Nachtarbeit den den Tarifvertrags zustehenden Gestaltungsspielraum noch nicht überschreitet, kann offen bleiben (vom BAG, Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17, juris, beim Verhältnis von 15% zu 50%) verneint).

  • LAG Niedersachsen, 06.08.2020 - 6 Sa 64/20

    Tariflich geregelte unterschiedliche Nachtzuschläge und allgemeiner

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20
    Bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung und damit der Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG, die sich am -gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Zweck der Leistung zu orientieren hat (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.2017 - 6 AZR 161/15, juris, Rdnr. 55; BAG, Urteil vom 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09, juris, Rdnr. 29) ist dabei nicht auf Einzelgerechtigkeit, sondern auf die generellen Auswirkungen einer tarifvertraglichen Regelung abzustellen (BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12, juris, Rdnr. 15; LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 67; Rev. 10 AZR 433/20 und LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 3 Sa 181/20, juris, Rdnr. 64; Rev. 10 AZR 511/20).

    Dies ergibt sich daraus, dass beide Arbeitnehmergruppen ihre Arbeitsleistung innerhalb des in § 6 Ziff. 3 MTV tarifvertraglich als Nachtarbeit definierten Zeitraums von 20.00 Uhr bis 6:00 Uhr erbringen (vgl. auch BAG, Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 46: LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 3 Sa 181/20, juris, Rdnr. 70; Rev. 10 AZR 511/20; LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 51; Rev. 10 AZR 433/20).

    Vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit besteht nach Auffassung der Kammer jedenfalls kein so wesentlicher Unterschied zwischen den gesundheitlichen Belastungen für Arbeitnehmer, die Nachtschichtarbeit und regelmäßige Nachtarbeit im Sinne des § 6 Ziffer 4 MTV leisten, und Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit verrichten, der einen doppelt so hohen Nachzuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit rechtfertigen würde (vgl. BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 48 zum Zuschlag im Verhältnis 15% zu 50% und LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 71; Rev. 10 AZR 433/20).

    Soweit die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass derjenige Arbeitnehmer, der keiner solchen Regelmäßigkeit unterliegt und durch kurzfristige Heranziehung zu Nachtarbeit höher belastet wird als der Arbeitnehmer, der sich auf einen vorhergehenden Rhythmus einstellt und seine Aktivitäten daran anpasst, hält sich diese Differenzierung jedenfalls noch im Rahmen des den Tarifvertragsparteien zustehenden Regelungsspielraumes (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12, juris, Rdnr. 22; und LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 68, 75).

    Die Zuschlagsdifferenz wird zwar durch die Zahl der möglichen Freischichten zwar nicht ausgeglichen, gleichwohl sind aber die Freischichten aber als Kompensationsleistung zu berücksichtigen, zumal die Freischichten im höheren Maße als die Zahlung von Zuschlägen dem Gesundheitsschutz dienen (vgl. auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 78).

  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Nachtarbeit im Rahmen von

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20
    Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 - 2 AZR 34/17, sowie vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12 einen Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags von 50 %.

    Bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung und damit der Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG, die sich am -gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Zweck der Leistung zu orientieren hat (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.2017 - 6 AZR 161/15, juris, Rdnr. 55; BAG, Urteil vom 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09, juris, Rdnr. 29) ist dabei nicht auf Einzelgerechtigkeit, sondern auf die generellen Auswirkungen einer tarifvertraglichen Regelung abzustellen (BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12, juris, Rdnr. 15; LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 67; Rev. 10 AZR 433/20 und LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 3 Sa 181/20, juris, Rdnr. 64; Rev. 10 AZR 511/20).

    Dies gilt unabhängig davon, dass typabhängig die Anpassung von Nachtarbeit von Mensch zu Mensch unterschiedlich gut erfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 47; BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12, juris, Rdnr. 19 f.; LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 3 Sa 181/20, juris, Rdnr. 71; jeweils m.w.N.).

    Soweit die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass derjenige Arbeitnehmer, der keiner solchen Regelmäßigkeit unterliegt und durch kurzfristige Heranziehung zu Nachtarbeit höher belastet wird als der Arbeitnehmer, der sich auf einen vorhergehenden Rhythmus einstellt und seine Aktivitäten daran anpasst, hält sich diese Differenzierung jedenfalls noch im Rahmen des den Tarifvertragsparteien zustehenden Regelungsspielraumes (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12, juris, Rdnr. 22; und LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 68, 75).

    Dies reicht jedoch für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht aus, weil es sich dabei um von den Tarifvertragsparteien geregelte Ausnahmefälle handelt, für die auch sachlich vertretbare vorliegen und es bei der Überprüfung der tariflichen Regelung auf die Einhaltung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit, sondern auf die generellen Auswirkungen der tariflichen Regelung abzustellen ist (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12, juris, Rdnr. 12; BAG, Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 92/12, juris, Rdnr. 55; BAG, Urteil vom 21. August 2012 - 3 AZR 281/10, juris, Rdnr. 21).

  • BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 123/19

    Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20
    Es besteht Einigkeit darüber, dass Nachtarbeit grundsätzlich für jeden Menschen schädlich ist und negative gesundheitliche Auswirkungen unterschiedlicher Art hat (vgl. BVerfG vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82; 1 BvL 16/83; 1 BvL 10/91; BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19, juris, Rdnr. 27; BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 47; BAG vom 18.10.2017 - 10 AZR 47/17, juris, Rdnr. 39).

    Insgesamt ist anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19, juris, Rdnr. 27; BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 47; BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 AZR 423/14, juris, Rdnr. 17).

    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19, juris, Rdnr. 28; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14, juris, Rdnr. 18; LAG München, Urteil vom 17.06.2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 100).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, ist für die Nachtarbeit bei normaler Belastung ohne besondere Umstände, die Anlass für eine Erhöhung oder Verminderung des Umfangs des Ausgleichsanspruchs bieten würden, ein Nachtzuschlag i.H.v. 25 % auf das jeweilige Bruttostundenentgelt regelmäßig ein angemessener Ausgleich (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19, juris, Rdnr. 30; BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17, juris, Rdnr. 44).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2020 - 12 Sa 30/20

    Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 12 Sa 17/20 v. 17.07.2020

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20
    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19, juris, Rdnr. 28; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14, juris, Rdnr. 18; LAG München, Urteil vom 17.06.2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 100).

    Andererseits kann sie auch durch andere tarifliche Regelungen jedenfalls teilweise kompensiert werden (vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 100; Rev. 10 AZR 407/20).

    Dort, wo dagegen Nachtarbeit wegen bestimmter Produktionsprozesse oder wegen der besseren Auslastung der Maschinen strukturell unvermeidbar ist oder erforderlich erscheint, ist eine Verteuerung zur Reduzierung der Nachtarbeit nicht zielführend, weil sie generell unvermeidbar bzw. bei erforderlicher Nachtarbeit weniger erfolgversprechend als dort, wo Nachtarbeit nur gelegentlich auftritt, daher nicht oder allenfalls nur in geringem Maße strukturell vorgegeben und deshalb durch Verteuerung verhindert, zumindest aber erschwert werden soll (vgl. dazu auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 107; Rev. 10 AZR 407/20; LAG Hamburg, Urteil vom 18.06.2020 - 1 Sa 6/20, juris, Rdnr. 57).

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20
    Diese Entscheidung enthalte aber ebenso wenig wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.03.2018 (10 AZR 34/17) Erkenntnisse arbeitswissenschaftlicher oder arbeitsmedizinischer Art. Der erkennende 10. Senat habe als Rechtsquelle auf die eigene Entscheidung vom 09.12.2015 (10 AZR 423/14) verwiesen, eine Prüfung arbeitswissenschaftlicher oder arbeitsmedizinischer Erkenntnisse zur Frage der Belastung mit regelmäßiger oder mit unregelmäßiger Nachtarbeit finde aber in dieser Entscheidung gerade nicht statt.

    Insgesamt ist anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19, juris, Rdnr. 27; BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 47; BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 AZR 423/14, juris, Rdnr. 17).

    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19, juris, Rdnr. 28; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14, juris, Rdnr. 18; LAG München, Urteil vom 17.06.2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 100).

  • BAG, 24.01.2024 - 10 AZR 433/20

    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Aussetzung

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20
    Bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung und damit der Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG, die sich am -gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Zweck der Leistung zu orientieren hat (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.2017 - 6 AZR 161/15, juris, Rdnr. 55; BAG, Urteil vom 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09, juris, Rdnr. 29) ist dabei nicht auf Einzelgerechtigkeit, sondern auf die generellen Auswirkungen einer tarifvertraglichen Regelung abzustellen (BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12, juris, Rdnr. 15; LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 67; Rev. 10 AZR 433/20 und LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 3 Sa 181/20, juris, Rdnr. 64; Rev. 10 AZR 511/20).

    Dies ergibt sich daraus, dass beide Arbeitnehmergruppen ihre Arbeitsleistung innerhalb des in § 6 Ziff. 3 MTV tarifvertraglich als Nachtarbeit definierten Zeitraums von 20.00 Uhr bis 6:00 Uhr erbringen (vgl. auch BAG, Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 46: LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 3 Sa 181/20, juris, Rdnr. 70; Rev. 10 AZR 511/20; LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 51; Rev. 10 AZR 433/20).

    Vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit besteht nach Auffassung der Kammer jedenfalls kein so wesentlicher Unterschied zwischen den gesundheitlichen Belastungen für Arbeitnehmer, die Nachtschichtarbeit und regelmäßige Nachtarbeit im Sinne des § 6 Ziffer 4 MTV leisten, und Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit verrichten, der einen doppelt so hohen Nachzuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit rechtfertigen würde (vgl. BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 48 zum Zuschlag im Verhältnis 15% zu 50% und LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 71; Rev. 10 AZR 433/20).

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 3 Sa 181/20
    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20
    Bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung und damit der Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG, die sich am -gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Zweck der Leistung zu orientieren hat (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.2017 - 6 AZR 161/15, juris, Rdnr. 55; BAG, Urteil vom 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09, juris, Rdnr. 29) ist dabei nicht auf Einzelgerechtigkeit, sondern auf die generellen Auswirkungen einer tarifvertraglichen Regelung abzustellen (BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12, juris, Rdnr. 15; LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 67; Rev. 10 AZR 433/20 und LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 3 Sa 181/20, juris, Rdnr. 64; Rev. 10 AZR 511/20).

    Dies ergibt sich daraus, dass beide Arbeitnehmergruppen ihre Arbeitsleistung innerhalb des in § 6 Ziff. 3 MTV tarifvertraglich als Nachtarbeit definierten Zeitraums von 20.00 Uhr bis 6:00 Uhr erbringen (vgl. auch BAG, Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 46: LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 3 Sa 181/20, juris, Rdnr. 70; Rev. 10 AZR 511/20; LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - 6 Sa 64/20, juris, Rdnr. 51; Rev. 10 AZR 433/20).

    Dies gilt unabhängig davon, dass typabhängig die Anpassung von Nachtarbeit von Mensch zu Mensch unterschiedlich gut erfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, juris, Rdnr. 47; BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12, juris, Rdnr. 19 f.; LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 3 Sa 181/20, juris, Rdnr. 71; jeweils m.w.N.).

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 92/12

    Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20
    Die Tarifvertragsparteien müssen es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BAG, Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 92/12, juris, Rdnr. 55; BAG, Urteil vom 21. August 2012 - 3 AZR 281/10, juris, Rdnr. 21).

    Dies reicht jedoch für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht aus, weil es sich dabei um von den Tarifvertragsparteien geregelte Ausnahmefälle handelt, für die auch sachlich vertretbare vorliegen und es bei der Überprüfung der tariflichen Regelung auf die Einhaltung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit, sondern auf die generellen Auswirkungen der tariflichen Regelung abzustellen ist (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12, juris, Rdnr. 12; BAG, Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 92/12, juris, Rdnr. 55; BAG, Urteil vom 21. August 2012 - 3 AZR 281/10, juris, Rdnr. 21).

  • BAG, 14.12.2023 - 10 AZR 407/20

    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Aussetzung

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20
    Andererseits kann sie auch durch andere tarifliche Regelungen jedenfalls teilweise kompensiert werden (vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 100; Rev. 10 AZR 407/20).

    Dort, wo dagegen Nachtarbeit wegen bestimmter Produktionsprozesse oder wegen der besseren Auslastung der Maschinen strukturell unvermeidbar ist oder erforderlich erscheint, ist eine Verteuerung zur Reduzierung der Nachtarbeit nicht zielführend, weil sie generell unvermeidbar bzw. bei erforderlicher Nachtarbeit weniger erfolgversprechend als dort, wo Nachtarbeit nur gelegentlich auftritt, daher nicht oder allenfalls nur in geringem Maße strukturell vorgegeben und deshalb durch Verteuerung verhindert, zumindest aber erschwert werden soll (vgl. dazu auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 107; Rev. 10 AZR 407/20; LAG Hamburg, Urteil vom 18.06.2020 - 1 Sa 6/20, juris, Rdnr. 57).

  • BAG, 21.08.2012 - 3 AZR 281/10

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz

  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 47/17

    Versetzung von Nachtschicht in Wechselschicht - Betriebliches

  • BAG, 19.12.2019 - 6 AZR 563/18

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 258/19

    Berechnung eines tariflichen Krankengeldzuschusses

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß -

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 181/09

    Altersteilzeit - Verstoß einer Tarifnorm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

  • BAG, 02.09.2020 - 5 AZR 168/19

    Vergütung nach einem Entgeltband

  • LAG Hamburg, 18.06.2020 - 1 Sa 6/20

    Gleichbehandlung - Nachtarbeitszuschlag - Nachtschichtzuschlag - Sachlicher Grund

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.06.2020 - 7 Sa 102/20

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichbehandlung - Grundrechtsbindung der

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 290/17

    Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31.

  • BAG, 03.07.2019 - 10 AZR 300/18

    Sonderzahlung - tarifvertragliche Stichtagsklausel

  • BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 514/00

    Anwendung von BAT-Ost in Berlin noch verfassungsrechtlich unbedenklich

  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 768/14

    Geriatriezulage bei ambulanter Pflege

  • LAG Hamm, 20.05.2021 - 11 Sa 1267/20

    Keine Ungleichbehandlung bei Zahlung unterschiedlich hoher Zuschläge für

    Angesichts der geringeren Anforderungen, die im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG an die Bildung von Vergleichsgruppen zu stellen sind, genügt es, dass sich die Lage der Arbeitszeit insoweit überschneidet ( vgl. BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 -, Rn. 50 ff.; LAG Hamm 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 -, Rn. 85 ).

    Sie können nicht mittels langfristiger und dauerhafter Planung den organisatorischen Schwierigkeiten bei der Nachtarbeit entgegenwirken, sondern müssen kurzfristig Lösungen im Einzelfall finden ( vgl. EuGH-Vorlage BAG 09.12.2020 - 10 AZR 332/20 (A) -, Rn. 130; LAG Berlin-Brandenburg 25.08.2020 - 7 Sa 2025/19 -, Rn. 55; LAG Rheinland-Pfalz 17.11.2020 - 8 Sa 451/19 -, Rn. 186; LAG Hamm 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 -, Rn. 94 ).

    Bei unvermeidbarer Nachtschichtarbeit führen höhere Nachtzuschläge dagegen nicht zu einer Verringerung des Umfangs der angeordneten Nachtarbeit ( vgl. LAG Hamm 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 -, Rn. 97; LAG Baden-Württemberg 17.07.2020 - 12 Sa 30/20 -, Rn. 107; LAG Düsseldorf 06.11.2020 - 6 Sa 140/20 -, Rn. 125; LAG Berlin-Brandenburg 09.02.2021 - 7 Sa 100/20 -, Rn. 92 ).

    Insofern wird es durch den höheren Zuschlag lediglich vereinfacht eine einvernehmliche Lösung bezüglich der Auswahl (und nicht der Anzahl) der betroffenen Arbeitnehmer zu finden ( vgl. LAG Rheinland-Pfalz 17.11.2020 - 8 Sa 451/19-, Rn. 189; LAG Hamm 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 -, Rn. 96 ).

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